Das Mediengesetz schreibt für E-Mail Newsletter Impressums- sowie Offenlegungspflichten vor. Die Impressumspflichten sind in § 24 Mediengesetz, die Offenlegungspflichten in § 25 Mediengesetz enthalten. Folgende Angaben beziehen sich auf „kleine“ E-Mail Newsletter, also solche, die keinen über die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweisen, der geeignet ist, die Meinungsbildung zu beeinflussen.
Jedem E-Mail Newsletter, der mindestens viermal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung erscheint, muss ein Impressum angefügt werden.
Anzufügen sind laut Mediengesetz folgende Informationen:
Falls der Herausgeber mit dem Medieninhaber identisch ist
Falls der Herausgeber nicht mit dem Medieninhaber identisch ist, sind gesondert anzuführen:
Zusätzlich hat jeder E-Mail Newsletter noch den
offenzulegen. Dies kann auch durch einen Link auf eine Website, auf der sich diese Information befindet, geschehen.
Der Offenlegungspflicht kann entweder direkt im E-Mail Newsletter nachgekommen werden oder durch Verlinkung auf eine Website auf der sich die entsprechenden Angaben befinden.
Anzufügen sind laut Mediengesetz folgende Informationen:

Die günstige Alternative ...
Profitieren
Sie von exklusiven Branchen-News und wertvollen Insights!
Wissenswertes aus der Off- und Onlinewelt – unser Gratis-Service für Sie!